Keine Entschädigung für Kundus-Opfer

Bundesgerichtshof weist Klagen von Hinterbliebenen ab / Haftungsrecht nicht auf Auslandseinsätze der Bundeswehr anwendbar

Karlsruhe. Die Opfer des Luftangriffs von Kundus haben keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den deutschen Staat. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am Donnerstag in Karlsruhe Klagen von zwei Hinterbliebenen zurück. Der damalige deutsche Oberst Georg Klein, der den Angriff 2009 befohlen hatte, habe nicht schuldhaft gegen das Völkerrecht verstoßen. »Die getroffene militärische Entscheidung war völkerrechtlich zulässig«, erklärte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Der dritte Zivilsenat entschied damit auch grundsätzlich, dass zivile Opfer bewaffneter Konflikte im Ausland keine Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland haben. Das Amtshaftungsrecht sei auf militärische Kampfhandlungen im Ausland nicht anwendbar.

Bei dem von Klein veranlassten Luftangriff auf zwei Tanklast...


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