Fahrtkostenübernahme nur zur nächstgelegenen Schule

Urteile im Überblick

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigte in einem am 15. August 2016 veröffentlichten Urteil (Az. 1 ZKO 288/16) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar und wies die Berufung dagegen zurück. Eine Mutter hatte gegen die Stadt Weimar geklagt, weil die nicht die Fahrtkosten übernehmen wollte.

Der Sohn der Klägerin besucht ein Gymnasium, das einen deutsch-französischen Abschluss mit Baccalauréat und Abitur anbietet. Nach Auffassung der Stadt liegt ein anderes Gymnasium aber näher am Elternhaus. Die Mutter argumentierte, dass die ausgewählte Schule mit dem zweisprachigen Abschluss die nächste sei, die so etwas anbietet.

Nach Angaben der Richter knüpft das Gesetz zur Erstattung von Fahrtkosten an die Bedingung, dass ein deutscher und nicht ein französischer Abschluss erreicht wird. Eltern können die Ausgaben für den Weg zum Gymnasium laut Gesetz nur dann erstattet bekommen, wenn sie ihr Kind zum nächstgelegenen Gymnasium schicken und d...


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