- Ratgeber
- Wegerecht
Umwandlung eines Privatwegs in eine öffentliche Straße
Über unser Grundstück - gelegen in einem der neuen Länder - führt ein Weg. Zunächst handelte es sich um einen Wiesenweg, der jedoch 1970 durch die Kommune mit einer Bitumenschicht belegt wurde, um besser zu einer hinter dem Grundstück liegenden öffentlichen Einrichtung gelangen zu können. Nach der Wende setzte sich diese Nutzung fort und die Gemeinde behauptet, es handle sich um einen öffentlichen Weg. Daher sei sie verpflichtet, die Wegefläche in ihr Eigentum zu überführen. Bedarf es nicht einer ausdrücklichen Widmung? Welche öffentlichen Lasten treffen die bisherigen Eigentümer nach einem Eigentumsverlust?
Es ist bedauerlich, dass in der Ausgangsfrage nicht einmal mitgeteilt wird, um welches Bundesland es sich handelt. Es müssen zwei mögliche Regelungsvarianten unterschieden werden:1. Die allgemeine Regelung.
2. Die zeitlich begrenzte Regelung durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) vom 26. Oktober 2001.
1. Die rechtliche Regelung des Straßen- und Wegerechts erfolgt in der Bundesrepublik nicht zentral. Nur das Bundesfernstraßengesetz vom 20. Februar 2003 wurde durch den Bundestag erlassen. Die Regelung der weiteren Straßen liegt in der Hand der Bundesländer. Es ist nur natürlich, dass die Regelungen zwar Ähnlichkeiten aufweisen, auch weitgehend gleich lautende Begriffe verwenden - so ist in allen Gesetzen bestimmt von »Widmung« die Rede. Dennoch sind die Regelungen keineswegs identisch. Es bedürfte andernfalls auch keiner gesonderten Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Das gilt auch für solche Probleme, die in der Frage berührt werden, z. B. zum Charakter von Straßen, die schon in der DDR bestanden, zu den möglichen Formen einer Widmung, zum Verhältnis von Grundstückseigentumsrecht - Straßenbaulast - Widmung, zu den Möglichkeiten des Erwerbs des Grundstückseigentums durch die Länder oder Kommunen, entweder rechtsgeschäftlich oder durch Enteignung usw. usf.
Daher ist dem Fragesteller nur zu raten, gegebenenfalls ergänzende Angaben zu machen oder örtlich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um seine Fragen auf dem Hintergrund einer Darstellung des Sachverhalts auch sachkundig beantwortet zu erhalten.
2. Handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet private Grundstücke als Verkehrsflächen für eine Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen wurden, und dauert dieser Zustand heute noch an, so bietet das VerkFlBerG Lösungsmöglichkeiten. Der öffentliche Nutzer hat dann ein Erwerbsrecht und kann auf Grundlage der Regelung, § 3, den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen und letztlich die Übereignung an sich erzwingen.
Dieses Erwerbsrecht kann noch bis zum 30. Juni 2007 ausgeübt werden. Es handelt sich faktisch um eine »umgekehrte Sachenrechtsbereinigung«: Während bei der »normalen« Sachenrechtsbereinigung der private Nutzer den Verkauf an sich verlangen kann, kann hier der öffentliche Nutzer den Verkauf verlangen und durchsetzen. Aber auch hier ist wegen vieler Einzelfragen eine juristische Beratung dringend anzuraten (z. B. Eigenschaften als Verkehrsfläche, Verweigerungsmöglichkeiten des Nutzers, Umfang der Funktionsfläche, Ankaufpreis, Nutzungsentgelt usw.)
Prof. ...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.