Unangemessene Benachteiligung der Kunden

Bundesgerichtshof stoppt Mindestentgelte bei kurzfristiger Kontoüberziehung

Nun befasste sich der Bundesgerichtshof am 25. Oktober 2016 (Az. XI ZR 9/15 und Az. XI ZR 387/15) mit zwei Klagen über zu hohe Überziehungsgebühren und entschied: Die Geldinstitute dürfen für die kurzfristige Überziehung eines Girokontos über den Dispokredit hinaus keine Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen.

Damit setzten sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Targobank und die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank durch.

Deren Geschäftsmodelle benachteiligten Kunden »unangemessen«, so der BGH. Die Deutsche Bank hatte zum Klagezeitpunkt Überziehungszinsen in Höhe von 16,5 Prozent gefordert, derzeit sind es 14,9 Prozent. Die Kunden müssen aber laut dem Kleingedruckten im Vertrag ein Überziehungsentgelt von mindestens 6,90 Euro im Quartal zahlen, falls der Profit der Bank mit den Soll-Zinsen unter diesem Betrag liegt. Bei höheren Zinsfor...


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