Berufsausübung in der Wohnung

Mietwohnungen werden Mietern grundsätzlich nur zum Wohnen überlassen. Dennoch ist es oft unumgänglich, dass Mieter sich in ihrer Wohnung beruflich betätigen müssen oder wollen. Es gibt aber kein Gesetz, das die Berufsausübung oder eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung regelt.
Allgemein gilt in der Rechtsprechung, dass Vermieter berufliche Arbeiten in Wohnungen zu dulden haben, wenn dadurch andere Mieter nicht belästigt werden oder keine Schäden an der Wohnung oder am Haus verursacht werden. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung zu diesem Problem gibt, dann kann der Mieter alle Tätigkeiten ausüben, die normalerweise in Wohnungen üblich sind, ohne dazu um Erlaubnis zu bitten.
Zur normalen Nutzung der Wohnung gehören heutzutage zweifellos Arbeiten an Computern. Wer als Lehrer, als Schriftsteller, Journalist usw. zu Hause arbeitet, braucht dazu keine Erlaubnis. Das gilt als übliche Berufstätigkeit in der Wohnung.
Auch die Arbeit mit Hilfe von
Telefon und Faxgerät oder anderen Geräten der Datenübertragung in der Wohnung ist zulässig. Mieter dürfen alle Geräte, die erforderlich sind, in der Wohnung benutzen - soweit Mitmieter dadurch nicht gestört werden.
Für eine darüber hinausgehende unübliche Nutzung der Wohnung ist stets die Genehmigung des Vermieters einzuholen.
Das kann dann der Fall sein, wenn eine Geschäftstätigkeit wie in einem Büro mit Hilfskräften und vielen Besuchern, z. B. in einer Rechtsanwalt- oder einer Steuerberatungspraxis, den Umfang einer normalen Nebentätigkeit überschreitet. Das Gleiche trifft auf handwerkliche gewerbliche Tätigkeiten unter solchen Bedingungen zu, also Schneiderarbeiten mit vielen Kundenbesuchen oder der Betrieb eines Therapiestudie. Wenn dagegen ein Goldschmied in seiner Wohnung Schmuckstücke herstellt oder repariert und andere Mitbewohner dadurch nicht gestört werden, ist das nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts als zulässige Heimarbeit zu tolerieren.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Kleingewerbe ohne zusätzliche Hilfskräfte und mit nicht mehr als zwei Besuchern pro Tag zulässig ist.
In der Praxis ist eine klare Unterscheidung zwischen erlaubter beruflicher Nutzung der Mietwohnung und unerlaubter gewerblicher Tätigkeit nicht möglich. Es kommt immer auf die einzelnen konkreten Bedingungen an. Die Grenze wird in der Regel davon bestimmt, ob für die jeweilige Arbeit üblicherweise Gewerberäume genutzt werden.
Wohnungsmieter sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, am Haus ein Schild mit dem Hinweis anzubringen, dass sie in ihrer Wohnung einen Beruf ausüben. Hingegen dürfen Mieter an ihrem Namensschild an der Haus- oder Wohnungstür ohne Genehmigung ihren Beruf angeben.
Zu beachten ist aus der Sicht von Mietern, dass der Vermieter einen Zuschlag für gewerbliche oder teilgewerbliche Tätigkeit in der Wohnung verlangen kann, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Dieser Zuschlag wird jedoch nicht Teil der Grundmiete. Er wird also bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt, weil es sich um ein zusätzliches, nicht für das Wohnen geschuldete Entgelt handelt.
Grundsätzlich liegt es beim Vermieter, ob er einer gewerblichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder nicht. Er kann für seine Zustimmung einen Zuschlag für gewerbliche Nutzung verlangen.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des DMB; WRS-Verlag »Mietwohnungen verwalten«, in beiden zahlreiche Quellenangaben für UrteileMietwohnungen werden Mietern grundsätzlich nur zum Wohnen überlassen. Dennoch ist es oft unumgänglich, dass Mieter sich in ihrer Wohnung beruflich betätigen müssen oder wollen. Es gibt aber kein Gesetz, das die Berufsausübung oder eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung regelt.
Allgemein gilt in der Rechtsprechung, dass Vermieter berufliche Arbeiten in Wohnungen zu dulden haben, wenn dadurch andere Mieter nicht belästigt werden oder keine Schäden an der Wohnung oder am Haus verursacht werden. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung zu diesem Problem gibt, dann kann der Mieter alle Tätigkeiten ausüben, die normalerweise in Wohnungen üblich sind, ohne dazu um Erlaubnis zu bitten.
Zur normalen Nutzung der Wohnung gehören heutzutage zweifellos Arbeiten an Computern. Wer als Lehrer, als Schriftsteller, Journalist usw. zu Hause arbeitet, braucht dazu keine Erlaubnis. Das gilt als übliche Berufstätigkeit in der Wohnung.
Auch die Arbeit mit Hilfe von
Telefon und Faxgerät oder anderen Geräten der Datenübertragung in der Wohnung ist zulässig. Mieter dürfen alle Geräte, die erforderlich sind, in der Wohnung benutzen - soweit Mitmieter dadurch nicht gestört werden.
Für eine darüber hinausgehende unübliche Nutzung der Wohnung ist stets die Genehmigung des Vermieters einzuholen.
Das kann dann der Fall sein, wenn eine Geschäftstätigkeit wie in einem Büro mit Hilfskräften und vielen Besuchern, z. B. in einer Rechtsanwalt- oder einer Steuerberatungspraxis, den Umfang einer normalen Nebentätigkeit überschreitet. Das Gleiche trifft auf handwerkliche gewerbliche Tätigkeiten unter solchen Bedingungen zu, also Schneiderarbeiten mit vielen Kundenbesuchen oder der Betrieb eines Therapiestudie. Wenn dagegen ein Goldschmied in seiner Wohnung Schmuckstücke herstellt oder repariert und andere Mitbewohner dadurch nicht gestört werden, ist das nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts als zulässige Heimarbeit zu tolerieren.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Kleingewerbe ohne zusätzliche Hilfskräfte und mit nicht mehr als zwei Besuchern pro Tag zulässig ist.
In der Praxis ist eine klare Unterscheidung zwischen erlaubter beruflicher Nutzung der Mietwohnung und unerlaubter gewerblicher Tätigkeit nicht möglich. Es kommt immer auf die einzelnen konkreten Bedingungen an. Die Grenze wird in der Regel davon bestimmt, ob für die jeweilige Arbeit üblicherweise Gewerberäume genutzt werden.
Wohnungsmieter sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, am Haus ein Schild mit dem Hinweis anzubringen, dass sie in ihrer Wohnung einen Beruf ausüben. Hingegen dürfen Mieter an ihrem Namensschild an der Haus- oder Wohnungstür ohne Genehmigung ihren Beruf angeben.
Zu beachten ist aus der Sicht von Mietern, dass der Vermieter einen Zuschlag für gewerbliche oder teilgewerbliche Tätigkeit in der Wohnung verlangen kann, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Dieser Zuschlag wird jedoch nicht Teil der Grundmiete. Er wird also bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt, weil es sich um ein zusätzliches, nicht für das Wohnen geschuldete Entgelt handelt.
Grundsätzlich liegt es beim Vermieter, ob er einer gewerblichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder nicht. Er kann für seine Zustimmung einen Zuschlag für gewerbliche Nutzung verlangen.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des DMB; WRS-Verlag »Mietwohnungen verwalten«, in beiden zahlreiche Quellenangaben für Urteile

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