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Im Betreuungsverfahren ist die betroffene Person anzuhören

Urteile im Überblick

In einem Betreuungsverfahren muss ein Richter grundsätzlich die betroffenen Personen persönlich anhören. Dies gilt auch, wenn ein behinderter Mensch sich nicht richtig verständigen kann.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1035165.im-betreuungsverfahren-ist-die-betroffene-person-anzuhoeren.html

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