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Änderung muss konkret sein

Änderungskündigung

Ein in einem Änderungsangebot benannter Tarifvertrag, aus dem sich die geänderten Arbeitsbedingungen ergeben sollen, muss zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges formwirksam zu Stande gekommen sein. Andernfalls ist eine Änderungskündigung unwirksam.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1035941.aenderung-muss-konkret-sein.html

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