Blindengeld bleibt bei der Beteiligung an Heimkosten außen vor

Urteile im Überblick

Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Dezember 2016 (Az. S 62 SO 133/16) hervor, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist

Im verhandelten Fall ging es um einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl, der in einem Wohnheim lebt. Die Kosten dafür erbringt der kommunale Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Sozialhilfeleistung.

Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das angesparte Blindengeld des Mannes als einzusetzendes Vermögen. Dagegen klagte der Betreuer des Mannes.

Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII dar und sei deshalb unzulässig, urteilte das Gericht. Sehbehinderten, die in einem Heim leben, werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Das verbleibende Blindengeld könne daher nicht zusätzlich angerechnet werden.

Das Blindengeld is...


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