EuGH-Urteil: Ein Kopftuch-Verbot im Job kann rechtens sein

Unternehmen dürfen das Tragen religiöser Symbole verbieten / Richter verlangen aber eine allgemeine und neutrale Regelung

Brüssel. Einer Muslima darf bei der Arbeit unter bestimmten Bedingungen das Kopftuch verboten werden. Allerdings darf ein solches Verbot nicht nur Symbole des muslimischen Glaubens treffen und auch nicht einfach deshalb verfügt werden, weil sich Kunden an dem Kopftuch stören. Das geht aus zwei am Dienstag in Luxemburg verkündeten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Fällen in Frankreich und Belgien hervor. (C-188/15 und C-157/15)

In beiden Fällen waren die Frauen muslimischen Glaubens wegen ihres Kopftuchs entlassen worden. Die Luxemburger Richter hatten zu urteilen, ob dies mit dem EU-Recht zusammenpasst. Dieses verbietet einerseits eine ganz direkte Diskriminierung gegen das religiöse Bekenntnis. Eine mittelbare Diskriminierung kann zulässig sein, dafür muss es aber gute Gründe geben.

In dem französischen Fall hatte Asma B. von 2008 an als Projektingenieurin für eine IT-Firma gearbeitet, wie der EuGH im Verlauf ...


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