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Schallschutz im Doppelhaus
Doppelhaushälften, die als eigenständige Wohneinheiten verkauft werden, müssen einen erhöhten Schallschutz aufweisen. Das geht aus zwei Urteilen der Oberlandesgerichte Koblenz und München hervor.
Das OLG Koblenz entschied, dass eine Doppelhaushälfte einen Schallschutz-Dämmwert von mindestens 62 dB aufweisen müsse. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar 1994 eine Doppelhaushälfte erworben, die noch gebaut werden musste. Nach Fertigstellung und Einzug stellte das Paar an der Giebelwand zur Nachbarwohnung Schallschutzmängel fest. Es kam zu einem über 10-jährigen Rechtsstreit, den das OLG Koblenz schließlich wie folgt entschied (Urteil vom 29. Juni 2005, Az. 1 U 1825/00): Besteller einer Doppelhaushälfte könnten erwarten, dass das Werk bei der Fertigstellung die zeitgemäßen Qualitäts- und Komfortstandards erfülle. Das war hier nicht der Fall, da die Dämmung mangelhaft hergestellt worden sei. Laut Sachverständigengutachten habe es schon 1994 den Regeln der Technik entsprochen, eine zweischalige Haustrennwand zu errichten, die einen Dämmwert von über 62 dB gewährleiste. Dieser Wert werde hier nicht erreicht und könne auch nicht nachgebessert werden. Die Käufer hätten Anspruch auf Herabsetzung des gezahlten Preises.
Auch das OLG München entschied in einem Urteil, dass ein als Doppelhaushälfte verkauftes Objekt erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen und über eine zweischalige Trennwand verfügen müsse. Sei dies nicht gegeben, so liege ein Baumangel vor, für den der Verkäufer haften müsse (Urteil vom 14. Juni 2005; Az. 28 U 1921/05). In dem verhandelten Fall hatte die Baubeschreibung eines Doppelhauses eine nur einschalige Trennwand vorgesehen. Der Käufer wusste nicht, dass diese Konstruktion den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprach und die Schallschutzkriterien für Doppelhäuser damit nicht erreicht werden konnten. Die Richter befanden, dass der Verkäufe...
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