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Altersgrenze für Berufspiloten

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 4 Min.

Die Altersgrenze für Berufspiloten von 65 Jahren ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5. Juli 2017 (Rechtssache C-190/16) aus Sicherheitsgründen rechtmäßig. Die entsprechende EU-Verordnung schränke zwar die Berufsfreiheit ein, verletze jedoch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das Gericht in Luxemburg.

Die Altersgrenze ist demnach durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten. Es sei nämlich nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnähmen.

Geklagt hatte ein früherer Pilot der Lufthansa CityLine. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit Grundsatzfragen an den EuGH gewandt.

Der EuGH machte allerdings deutlich, dass die Regelung nur für den gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gilt. Sogenannte Leer- oder Überführungsflüge fallen dem Urteil zufolge nicht unter die Altersgrenze. Ebenso sind auch Ausbildungs- oder Prüfungstätigkeiten nicht betroffen, solange der Pilot kein Mitglied der Flugbesatzung ist.

Der frühere Pilot der Lufthansa CityLine kann sich aufgrund des Urteils Hoffnungen machen, eine Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber zu gewinnen. Mit ihr wehrt er sich gegen die Lufthansa-Entscheidung, ihn nach Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht mehr weiterzubeschäftigen.

Der Pilot argumentiert in dem Verfahren, dass man ihn bis zum Erreichen seines Renteneintrittsalters noch zwei Monate als Prüfer oder als Pilot bei Überführungsflügen hätte einsetzen können. Dies sind Flüge, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden.

Allzu viele ähnlich gelagerte Fälle dürfte es bei Lufthansa allerdings nicht geben. Im Durchschnitt scheiden Piloten, die nach dem Konzerntarifvertrag für die Gesellschaften Lufthansa, Lufthansa Cargo und Germanwings fliegen, mit rund 59 Jahren aus. dpa/nd

Bei unzulässiger Kündigung ist Verzugslohn zu zahlen

Ohne Arbeit kein Lohn: Das ist eine Grundregel im Arbeitsrecht. Sie gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt und den Rauswurf später zurücknehmen muss. In solchen Fällen muss er einen sogenannten Verzugslohn zahlen.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 4 Sa 869/16) hervor. Geklagt hatte die Geschäftsführerin einer Anwaltskammer. Ihr Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, weil sie für Nebentätigkeiten ohne Erlaubnis angeblich Mitarbeiter der Kammer eingesetzt hatte. Das Gericht wies die Kündigung aber zurück: Die Vorwürfe seien nicht bewiesen und es habe vor dem Rauswurf keine Abmahnung gegeben. Die Geschäftsführerin hat für neun Monate nun Anspruch auf einen Verzugslohn in Höhe von 127 000 Euro. nd

Wespenstich bei der Arbeit ist Dienstunfall

Ein Beamter, der während seines Dienstes von einer Wespe gestochen wird und daraufhin einen allergischen Schock erleidet, kann dies als Dienstunfall geltend machen.

Das besagt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 12 K 683/16), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet. Im besagten Fall arbeitete ein Beamter als Kundenservicemanager bei der Deutschen Bahn. Als er eines Abends in seine rechte Hosentasche griff, um seinen Schlüsselbund herauszuziehen, stach ihn unvermittelt eine Wespe, die sich dort versteckt hatte. Der Mann erlitt einen allergischen Schock und musste ins Krankenhaus gebracht werden.

Er machte den Vorfall als Dienstunfall geltend, doch sein Dienstherr verweigerte das, da sich der Stich überall hätte ereignen können und die Wespe nicht während eines dienstlich relevanten Vorgangs zustach.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte klar: Es handelt sich um einen Dienstunfall, wenn die körperliche Gesundheit im Dienst durch ein plötzliches und auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis beeinträchtigt wird.

»Wie schwer die Verletzung letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle«, so Rechtsanwältin Britta Leineweber. Wichtig sei vielmehr, dass die Verletzung in Ausübung seiner Dienstpflichten geschehen sei. Der Beamte habe sich während des Vorfalls im Dienstgebäude befunden und habe seinen Dienst verrichtet, als er den Schlüssel hervorholen wollte. Sind diese Bedingungen erfüllt, so befindet sich der Beamte grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Der Wespenstich müsse also als Dienstunfall anerkannt werden. DAH/nd

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