Die Irrtümer der Arbeitgeber

Befristete Arbeitsverträge

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden waren im Jahr 2016 4,856 Millionen Menschen befristet beschäftigt. Welche Irrtümern gibt es bei Arbeitgebern zu befristeten Arbeitsverträgen?

Irrtum 1: Ein befristeter Arbeitsvertrag ist auch dann gültig, wenn er mündlich geschlossen wurde.

Mündlich geschlossene Verträge haben vor Gericht Bestand. Für den befristeten Vertrag gilt hier jedoch eine Einschränkung: Laut Paragraf 14, Absatz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) muss die Vereinbarung über die Befristung schriftlich fixiert werden. Ist das nicht der Fall, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Irrtum 2: Einen Mitarbeiter darf man maximal zwei Jahre befristet beschäftigen.

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre lang befristet beschäftigen, wenn kein sachlicher Grund vorliegt (siehe Paragraf 14, Absatz 2 TzBfG). Es gibt jedoch Ausnahmen von die...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.