Falsche Brillenwerte: Rezept auch ohne Unterschrift gültig?

Wer von einem Augenarzt eine Brillenverordnung mit falschen Werten ausgehändigt bekommt, kann später nicht von einem Optiker wegen fehlerhaft angefertigter Gläser sein Geld zurückverlangen. Derjenige sollte sich lieber sofort an den Doktor wenden. Ein Mann bekam nach einer Augenoperation vom Augenarzt eine Brillenverordnung auf einem Vordruck für Gläserrezepte. Er unterschrieb diesen aber nicht, sondern übergab ihn kommentarlos. Mit dem Papier ging der Mann zum Augenoptiker, der ihm anhand der dokumentierten Werte eine Gleitsichtbrille für 747 Euro anfertigte. Wie sich später herausstellte, hatten die Gläser wegen falscher Werte auf der Verordnung nicht die korrekte Stärke. Der Mann ging erneut zu dem Optiker und forderte von ihm eine Nachbesserung. Aber der weigerte sich. Daraufhin klagte der Mann sein Geld vor Gericht ein.
Das Amtsgericht Wetter wies die Klage des Mannes ab. Die mangelhafte Brillenverordnung des Augenarztes könne nicht dem Optiker angelastet werden, der habe sich darauf verlassen dürfen, dass das Rezept korrekte Werte enthalte. Ein Optiker sei zwar grundsätzlich dazu berechtigt, nach Aufforderung des Kunden, die vom Arzt ermittelten Werte zu überprüfen, so der Amtsrichter. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, es von sich aus zu tun. Der Mann könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Verordnungsblatt - aufgrund der fehlenden Unterschrift des Arztes - lediglich um eine Empfehlung oder einen bloßen »Zettel« gehandelt habe, so das Gericht. Denn eine Unterschriftspflicht für Mediziner gelte ausschließlich für Arzneimittel, und eine Brille falle nicht darunter. Wenn der Augenarzt dem Mann das Verordnungsblatt ohne Aufforderung zu einer weiteren Überprüfung übergeben habe, so der Amtsrichter, dann treffe ihn das alleinige Verschulden an der Fertigung einer Brille mit falschen Werten.

Urteil des Amtsg...

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