OVG: Stendaler Ratswahl 2015 ist gültig

Skandal von 2014 wird in Magdeburg noch untersucht

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Magdeburg. Die wiederholte Stadtratswahl in Stendal, der größten Stadt im Norden Sachsen-Anhalts, ist gültig. Eine erneute Wiederholung der Wahl sei nicht nötig, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag. Es verwarf damit eine Entscheidung des Magdeburger Verwaltungsgerichts, wonach die Aufstellung der FDP-Kandidaten nicht in geheimer Wahl erfolgte und dieser Umstand das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben könnte. Die 40 000-Einwohner-Stadt war gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Berufung gegangen und bekam jetzt vom OVG Recht.

Die FDP-Vertreter hatten sich zur Wahl ihrer Kandidaten für den Stadtrat der Kreisstadt in einem Hotelraum getroffen. Wahlkabinen gab es dort nicht, die Teilnehmer saßen am Tisch nah beieinander. Der Kläger, ein ehemaliger AfD-Stadtratskandidat, sah darin den Grundsatz der geheimen Wahl verletzt. Das Verwaltungsgericht hatte ihm zunächst Recht gegeben: Es sei nicht auszuschließen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßer Kandidatenaufstellung anders ausgegangen wäre. Das OVG sah das anders. Die Geheimheit der Wahl sei gewährleistet gewesen, Wahlkabinen seien bei der Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen nicht erforderlich. Die Wahlversammlung der FDP sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch andere vom Kläger geltend gemachte Wahlfehler träfen nicht zu, befanden die Richter. In der Verhandlung war es etwa um die Frage gegangen, ob der später in den Stadtrat gewählte FDP-Landesvize Marcus Faber überhaupt wählbar war. Der Kläger hatte ihm vorgeworfen, seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Wahl gar nicht in Stendal gehabt zu haben. Das Gericht befragte Faber und kam zu dem Schluss, dass sein Lebensmittelpunkt sehr wohl in Stendal war.

Zudem ging es um die Frage, ob die FDP-Liste als Ganzes nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen. Weil es bei der Aufstellung der Kandidaten auf den Listenplätzen 18 und 19 Unstimmigkeiten gab, hatte die Stadt nur die Liste mit den Plätzen 1 bis 17 zugelassen. Das sei zulässig, urteilten die OVG-Richter, da die ersten 17 Kandidaten ordnungsgemäß aufgestellt worden seien.

Der Stendaler Stadtrat war ursprünglich 2014 gewählt worden. Wegen Manipulationen bei der Briefwahl wurde die Abstimmung im Juni 2015 wiederholt. Die Stendaler Briefwahlaffäre hatte für heftige Debatten in der Landespolitik gesorgt. Derzeit befasst sich auch ein Untersuchungsausschuss des Landtags damit. dpa/nd

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