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Auch freigestellte Arbeitnehmer sind zur Betriebsfeier einzuladen
Urteil des Arbeitsgerichts
Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern wie beispielsweise Weihnachtsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1073145.auch-freigestellte-arbeitnehmer-sind-zur-betriebsfeier-einzuladen.html
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