Reiseveranstalter können sonst zur Kasse gebeten werden

Änderungen im Reiseprogramm nur unter Vorbehalt

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. X ZR 44/17).

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises nach erklärtem Reiserücktritt. Die Kläger buchten für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 eine China-Rundreise. Nach dem Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen.

Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte der Reiseveranstalter den Klägern per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade im September 2015 die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reiseve...


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