Ein beendetes Mietverhältnis ist nicht kündbar

Urteil des Landgerichts Berlin zu Mietrückständen

  • Sebastian Bartels
  • Lesedauer: ca. 2.0 Min.

Eine solche Hilfskündigung führt bislang dazu, dass der Mieter selbst dann die Wohnung verliert, wenn er die fristlose Kündigung abwehrt, indem er innerhalb der Schonfrist nachzahlt. Die Richter der 66. Kammer beim Landgericht urteilte am 13. Oktober 2017 (Az. 66 S 90/17) über einen Fall, der so oder ähnlich vielen Mietern zum Verhängnis wurde beziehungsweise immer noch wird: Der klagende Vermieter und der Hauptmieter hatten im Juli 2004 einen Mietvertrag geschlossen. Der Mieter hatte monatlich 250 Euro zu bezahlen, befand sich allerdings mit einem Betrag von insgesamt 500,30 Euro für Juni und Juli 2016 im Rückstand.

Der Vermieter kündigte darauf mit Schreiben vom 11. Juli 2016 fristlos, also mit sofortiger Wirkung, und »hilfsweise« mit ordentlicher Frist zum 31. Oktober 2016. Am 19. Juli, also innerhalb der zweimonatigen Schonfrist (§ 569 Abs. 3 N...


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