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Schäden an Gebäuden nach Straßenbau
Gemeinden können für Erschütterungsschäden an Privathäusern, die bei Straßenbauarbeiten entstehen, haftbar sein, besagt ein Urteil des OLG Schleswig. Eine Gemeinde hatte Straßenbauarbeiten durchführen lassen, bei denen schweres Gerät, unter anderem ein so genannter Rüttler, eingesetzt wurde. Dabei wurde ein altes, 1890 errichtetes Haus beschädigt. Das Gebäude war alters- und bauartbedingt nicht stabil genug, um den starken Erschütterungen standzuhalten, und so brach im Zuge der Straßenbauarbeiten an mehreren Stellen der Estrich auf.
Der Eigentümer wollte den Schaden von der Gemeinde ersetzt haben, und das Oberlandesgericht Schleswig gab ihm Recht: Die Gemeinde habe das Eigentum des Mannes beschädigt und müsse dafür haften.
Die Erschütterungen seien als Immissionen einzustufen gewesen. Solche brauche der Gebäudeeigentümer nicht zu dulden, es sei denn, sie führten zu einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. Derart geringfügig seien die Risse im Estrich aber nicht gewesen. Selbst wenn die Erschütterungen sich im Rahmen vorgegebener Messwerte hielten, so die Richter, sei es für den Eigentümer nicht hinnehmbar, dass sein Haus durch sie beschädigt wurde. Die Gemeinde hätte vielmehr auch auf den Zustand des Gebäudes Rücksicht nehmen müssen. Aufgrund seiner alters- und bauartbedingten Mängel hätte sie das Maß der Erschütterungen im Rahmen der Bauarbeiten reduzieren müssen.
Urteil des O...
Der Eigentümer wollte den Schaden von der Gemeinde ersetzt haben, und das Oberlandesgericht Schleswig gab ihm Recht: Die Gemeinde habe das Eigentum des Mannes beschädigt und müsse dafür haften.
Die Erschütterungen seien als Immissionen einzustufen gewesen. Solche brauche der Gebäudeeigentümer nicht zu dulden, es sei denn, sie führten zu einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. Derart geringfügig seien die Risse im Estrich aber nicht gewesen. Selbst wenn die Erschütterungen sich im Rahmen vorgegebener Messwerte hielten, so die Richter, sei es für den Eigentümer nicht hinnehmbar, dass sein Haus durch sie beschädigt wurde. Die Gemeinde hätte vielmehr auch auf den Zustand des Gebäudes Rücksicht nehmen müssen. Aufgrund seiner alters- und bauartbedingten Mängel hätte sie das Maß der Erschütterungen im Rahmen der Bauarbeiten reduzieren müssen.
Urteil des O...
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