Wann ist es Fahrerflucht und wann nicht?

  • Lesedauer: 2 Min.

Mir ist auf einem Parkplatz ein Malheur passiert: Beim Wendemanöver mit meinem Pkw habe ich ein anderes Fahrzeug beschädigt. Ich habe eine Zeit lang gewartet, ob der Pkw-Fahrer zu seinem Fahrzeug zurückkehrt. Danach habe ich einen Zettel unter seine Scheibenwischer geklemmt mit meiner Telefonnummer. Der Pkw-Fahrer hat mich auch angerufen. Ich habe mein Verschulden auch eingeräumt. Aber er hat mir gleich mit einer Klage wegen Fahrerflucht gedroht. Nun bin ich verunsichert: Wann ist es Fahrerflucht und wann nicht?
Werner Z., Berlin

Generell ist die Sachlage so: Die sogenannte Unfallflucht oder Fahrerflucht ist als »Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort« in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Danach macht sich jeder Unfallbeteiligte strafbar, wenn er den Unfallort verlässt, bevor er den anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben hat, seine Unfallbeteiligung festzustellen. Ist er alleine vor Ort, muss der Betreffende eine gewisse Zeit warten oder die Polizei rufen.

Wer sich vom Unfallort entfernt, kann nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sowie den Verlust der Fahrerlaubnis bestraft werden. In Ihrem Fall haben zwar richtig gehandelt, indem Sie eine angemessene Zeit gewartet haben, aber Sie haben es danach leider unterlassen, die Polizei zu rufen.

Nach dem vorgenannten § 142 StGB muss man also vor Ort bleiben und sich dem Unfallgegner als möglicher Unfallbeteiligter zu erkennen geben. Die Vorschrift enthält aber keine Pflicht, dem Unfallgegner die Personalien zu nennen. Rufe dieser die Polizei, muss der Unfallbeteiligte auf die Polizei warten und ihr seine Personalien angeben. Verzichte der Unfallgegner aber nach einer gewissen Überlegungszeit auf das Rufen der Polizei, besteht kein Grund mehr, an der Unfallstelle zu bleiben. Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft - bezahlen muss man den Einsatz nicht.

Zusammengefasst: Nach einem Verkehrsunfall muss man die Polizei rufen, wenn:

- es Tote oder Verletzte gibt,

- einer der Beteiligten dies wünscht oder

- einer der Beteiligten bei dem Unfall nicht anwesend ist.

ratgeberredaktion

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal