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Entschädigung für verspätete Wiedereingliederung

Ansprüche erkrankter schwerbehinderter Arbeitnehmer

Eine Wiedereingliederung muss nach der Rückkehr nach langer Krankheit unverzüglich erfolgen. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu. Die Wiedereingliederung sei allein Sache des Arbeitgebers. Bevor er den Arbeitnehmer wegen längerer Krankheit kündigt, müsse er die Chancen der Wiedereingliederung prüfen.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1102851.entschaedigung-fuer-verspaetete-wiedereingliederung.html

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