Doppelte Kündigung bei Mietschulden zugelassen

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

Säumige Mieter müssen bei Zahlungsverzug zusätzlich zur fristlosen auch mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Diese weit verbreitete Praxis ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 19. September 2018 (Az. VIII ZR 231/17 und Az. VIII ZR 261/17) zulässig. Der für Mietsachen zuständige VIII. Zivilsenat verwies zwei Fälle zur Neuverhandlung an das Landgericht Berlin zurück.

In beiden Fällen hatten die Vermieter ihren Mietern fristlos gekündigt, nachdem diese zwei Monatsmieten schuldig geblieben waren. Hilfsweise sprachen sie gleichzeitig eine ordentliche Kündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist aus, um sicherzustellen, dass das Mietverhältnis auch dann endet, wenn die rückständige Miete in der gesetzlich vorgesehenen zweimonatigen Schonfrist bezahlt und damit die fristlose Kündigung unwirksam wird. Das Landgericht Berlin hatte die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen.

Die Vorsitzende BGH...


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