Mit dem Resturlaub nicht zu lange warten

Fragen & Antworten zum Resturlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt in § 7 Abs. 3 eindeutig fest: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.«

Damit wird grundsätzlich geregelt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auf das jeweilige Jahr befristet ist, und der Resturlaub bis zum 31. Dezember genommen werden muss, um nicht zu verfallen.

Was gilt für den Resturlaub?

Hinsichtlich der Übertragung des Resturlaubs in das Folgejahr, was nicht eigenmächtig vom Arbeitnehmer vorgenommen werden darf, legt das Bundesurlaubsgesetz bestimmte Voraussetzungen fest. Danach müssen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers...


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