Die Abnahme nicht versäumen

Wohnungskauf vom Bauträger

In den kommenden Monaten werden die ersten neuen Eigentumswohnungen mit Bauträgerverträgen ab Januar 2018 fertiggestellt sein und an die Käufer übergeben. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist daher auf eine Neuregelung zur Abnahme hin: Die Eigentumswohnung kann jetzt als abgenommen gelten, wenn der Kunde untätig bleibt. Wichtige Folge: Mit der Abnahme geht das Risiko, etwaige Baumängel beweisen zu können, auf den Kunden über.

Die sogenannte Abnahmefiktion tritt nach dem neuen Paragrafen 640 Abs. 2 BGB ein, wenn der Bauträger nach Fertigstellung der Wohnung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde es versäumt, die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel zu verweigern. Ist der Kunde Verbraucher, muss der Bauträger ihn mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.

»Werden Sie bei Mängeln also unbedingt aktiv, damit di...


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