Kinder: Unfall am Schwebebalken

Die Übungsleiterin eines Turnvereins verletzt ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie sieben- bis achtjährige Kinder unbeaufsichtigt am Schwebebalken turnen lässt. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte die Übungsleiterin eines Turnvereins eine Gruppe von Mädchen zunächst am Barren trainieren lassen und dann einen Teil von ihnen an den Schwebebalken geschickt, um dort weiter zu üben. Sie selbst blieb derweil am Barren und leistete dort Hilfestellung. Eine 7-Jährige führte die vorgegebene Übung am Schwebebalken aus, stürzte dabei und zog sich mehrere komplizierte Armbrüche zu. Später verklagte sie die Übungsleiterin auf Schmerzensgeld, und das AG Bonn gab der Verletzten Recht (Urt. v. 8.3.2006; Az.: 11 C 478/05).
Die Übungsleiterin hätte die Mädchen nicht selbstständig am Schwebebalken turnen lassen dürfen, ohne den so genannten Aufgang zu sichern, so der Richter. Die Kinder seien erst sieben bis acht Jahre alt gewesen. Angesichts dessen seien die Gefahren, denen sie beim Training ausgesetzt waren, zu groß, als dass man sie an einem so gefährlichen Gerät wie dem Schwebebalken allein hätte turnen lassen dürfen.
Kinder in diesem Alter, so der Richter, seien spontan und leicht ablenkbar, also nicht so konzentriert wie ältere Kinder oder Erwachsene. Hinzu komme eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, was Gefahren angehe. Die Übungsleiterin hätte die Mädchen im Training soweit wie möglich vor den Risiken schützen müssen, die das Geräteturnen mit sich bringe. Hätte die Frau bei der Schwebebalkenübung Hilfestellung geleistet, so wäre der Unfall vermieden worden. Sie hätte dann genau dort gestanden, wo das Mädchen vom Balken stürzte. Die 7-Jährige wäre ihr geradezu in die Arme gefallen, so das Gericht. Die Übungsleiterin habe die Kinder fahrlässig einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, die sie kennen musste. Für diese Pflichtverletzung müsse sie haf...

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