Probleme beim Chip-Tuning: Ohne Stempel erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis

Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (so genanntes Chip-Tuning), der das Abgasverhalten verändert, so erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Um das zu verhindern, muss man den Einbau unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen. Wie der ADAC berichtet, gilt das auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes vorliegt. 

Meldung auch an die Kfz-Versicherung
Chip-Tuning nutzt die Leistungsreserven des Motors aus. Da sich eine solche Maßnahme negativ auf die Haltbarkeit, den Kraftstoffverbrauch oder das Abgasverhalten auswirken kann, lehnen die Fahrzeughersteller Chip-Tuning generell ab. Abgesehen davon besteht das Risiko, dass Garantieansprüche für das Fahrzeug mit einem Einbau des Chips verloren gehen.
Der ADAC weist darauf hin, dass eine Leistungssteigerung des Motors auch der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden muss. Mehr Leistung könnte bedeuten, dass der Versicherer das Gefahrenrisiko, das von dem Fahrzeug ausgeht, anders beurteilt. Er prüft dann, ob das Fahrzeug zur bisherigen Prämie weiter versichert bleiben kann oder ob eine höhere Prämie fällig wird. Leistungen aus der Kaskoversicherung können vom Versicherer unter Umständen verweigert werden. 

Erneuter Gang zur Zulassungsstelle
Selbst wenn der Chip später wieder ausgebaut wird, lebt die zuvor erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf. Ein weiterer Gang zur Zulassungsbehörde ist also unvermeidlich.
So auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Ein Mann hatte einen Vorführwagen Seat Toledo Singo 1,9 TDI gekauft, in den der Händler einen solchen leistungserhöhenden Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut hatte. Der Käufer erfuhr dies erst, als er den Wagen wegen diverser Defekte zur Reparatur in eine Vertragswerkstatt bringen musste. Anlässlich einer weiteren Reparatur wurde der Chip nachfolgend wieder ausgebaut.
Später vertrat der Käufer die Ansicht, dass infolge des Chip-Einbaus, der von Seat nicht genehmigt oder autorisiert war, für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr bestanden habe. Dafür wollte er den Verkäufer haftbar machen. Das OLG Karlsruhe entschied den Fall wie folgt (Urteil vom 24. März 2006 - Az. 1 U 181/05):
Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sei durch den Einbau des Chips erloschen. Für diesen Mangel müsse der Verkäufer haften. Werde in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut, der das Abgasverhalten verändere, so müsse der Einbau unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung erteilt werden. Dies sei hier nicht erfolgt.
Die erloschene Betriebserlaubnis, so das Gericht, sei auch nicht dadurch erneut aufgelebt, dass der Chip später wieder ausgebaut wurde. Denn selbst, wenn das Fahrzeug nach dem Chipeinbau zunächst ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten hätte, wäre nach einem Entfernen des Chips eine erneute Zulassung erforderlich gewesen, da auch der Ausbau wieder zu Veränderungen im Abgasverhalten führte. 

Keine Nachsicht bei Gesetzesverletzungen
Und es bestehe kein Anlass, so die Richter, eine technische Änderung, die - wie hier - unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, günstiger zu beurteilen.
Stellt sich die Frage generell nach der Haftung - zum Beispiel bei einer Verkäuferkette: Haftet der Erstverkäufer auch noch nach mehreren Weiterverkäufen gegenüber dem letzten Käufer für verschwiegene Mängel? 

Haftung bei einer Verkäuferkette
Dazu folgendes Beispiel, den das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden hatte: Im April 2000 verkaufte der Autobesitzer seinen VW Golf (ein Cabrio, Erstzulassung 1997) zum Preis von 28 000 DM an einen Bekannten seiner Tochter. Jahre zuvor hatte er beim Einparken in der Garage den Kotflügel zerbeult. Der Schaden (von der Versicherung auf 4640 DM geschätzt) wurde repariert, der Kotflügel ausgebeult, gespachtelt und lackiert. Beim Verkauf verharmloste der Autobesitzer den Vorfall nach Kräften. Im Kaufvertrag stand schließlich: »Wagen unfallfrei; rechter Kotflügel nachlackiert«.
Noch zweimal wurde der Golf weiterverkauft. Erst der dritte Käufer W. bemerkte, wie gravierend die Reparatur am Kotflügel gewesen war. Er verlangte vom Vorbesitzer, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Als dies erfolglos blieb, verklagte W. den Erstverkäufer auf Schadenersatz. Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 13. April 2006 - Az. 8 U 29/05).
Mit dem Erstverkäufer habe W. keinen Vertrag geschlossen, der diesen zur Aufklärung über Sachmängel der Kaufsache verpflichtete, erklärten die Richter.
Unstreitig habe der Erstverkäufer den Unfallschaden beschönigt und so den Bekannten getäuscht und geschädigt. Fraglich sei aber, ob der Autobesitzer damals mit einem Weiterverkauf des Wagens rechnete und so auch einen finanziellen Verlust von Zweit- oder Dritterwerbern einkalkulierte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Dass ein vier Jahre alter Wagen nochmals verkauft werde, stehe keineswegs von vornherein fest. 

Haftung nicht unbeschränkt ausdehnen
Beim Verkauf von privat zu privat könne man die Haftung des Erstverkäufers für einen Mangel nicht unbeschränkt ausdehnen. Anders liege der Fall, wenn ein mangelhaftes Auto zunächst an einen Zwischenhändler verkauft werde. Dann sei von vornherein klar, dass es weiterverkauft werde. Unter diesen Umständen komme auch eine Haftung des Erstverkäufers gegenüber Dritterwerbern in Betracht.

Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (so genanntes Chip-Tuning), der das Abgasverhalten verändert, so erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Um das zu verhindern, muss man den Einbau unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und bestätigen lassen. Wie der ADAC berichtet, gilt das auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes vorliegt. 

Meldung auch an die Kfz-Versicherung
Chip-Tuning nutzt die Leistungsreserven des Motors aus. Da sich eine solche Maßnahme negativ auf die Haltbarkeit, den Kraftstoffverbrauch oder das Abgasverhalten auswirken kann, lehnen die Fahrzeughersteller Chip-Tuning generell ab. Abgesehen davon besteht das Risiko, dass Garantieansprüche für das Fahrzeug mit einem Einbau des Chips verloren gehen.
Der ADAC weist darauf hin, dass eine Leistungssteigerung des Motors auch der Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden muss. Mehr Leistung könnte bedeuten, dass der Versicherer das Gefahrenrisiko, das von dem Fahrzeug ausgeht, anders beurteilt. Er prüft dann, ob das Fahrzeug zur bisherigen Prämie weiter versichert bleiben kann oder ob eine höhere Prämie fällig wird. Leistungen aus der Kaskoversicherung können vom Versicherer unter Umständen verweigert werden. 

Erneuter Gang zur Zulassungsstelle
Selbst wenn der Chip später wieder ausgebaut wird, lebt die zuvor erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf. Ein weiterer Gang zur Zulassungsbehörde ist also unvermeidlich.
So auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Ein Mann hatte einen Vorführwagen Seat Toledo Singo 1,9 TDI gekauft, in den der Händler einen solchen leistungserhöhenden Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut hatte. Der Käufer erfuhr dies erst, als er den Wagen wegen diverser Defekte zur Reparatur in eine Vertragswerkstatt bringen musste. Anlässlich einer weiteren Reparatur wurde der Chip nachfolgend wieder ausgebaut.
Später vertrat der Käufer die Ansicht, dass infolge des Chip-Einbaus, der von Seat nicht genehmigt oder autorisiert war, für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr bestanden habe. Dafür wollte er den Verkäufer haftbar machen. Das OLG Karlsruhe entschied den Fall wie folgt (Urteil vom 24. März 2006 - Az. 1 U 181/05):
Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sei durch den Einbau des Chips erloschen. Für diesen Mangel müsse der Verkäufer haften. Werde in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut, der das Abgasverhalten verändere, so müsse der Einbau unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung erteilt werden. Dies sei hier nicht erfolgt.
Die erloschene Betriebserlaubnis, so das Gericht, sei auch nicht dadurch erneut aufgelebt, dass der Chip später wieder ausgebaut wurde. Denn selbst, wenn das Fahrzeug nach dem Chipeinbau zunächst ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten hätte, wäre nach einem Entfernen des Chips eine erneute Zulassung erforderlich gewesen, da auch der Ausbau wieder zu Veränderungen im Abgasverhalten führte. 

Keine Nachsicht bei Gesetzesverletzungen
Und es bestehe kein Anlass, so die Richter, eine technische Änderung, die - wie hier - unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, günstiger zu beurteilen.
Stellt sich die Frage generell nach der Haftung - zum Beispiel bei einer Verkäuferkette: Haftet der Erstverkäufer auch noch nach mehreren Weiterverkäufen gegenüber dem letzten Käufer für verschwiegene Mängel? 

Haftung bei einer Verkäuferkette
Dazu folgendes Beispiel, den das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden hatte: Im April 2000 verkaufte der Autobesitzer seinen VW Golf (ein Cabrio, Erstzulassung 1997) zum Preis von 28 000 DM an einen Bekannten seiner Tochter. Jahre zuvor hatte er beim Einparken in der Garage den Kotflügel zerbeult. Der Schaden (von der Versicherung auf 4640 DM geschätzt) wurde repariert, der Kotflügel ausgebeult, gespachtelt und lackiert. Beim Verkauf verharmloste der Autobesitzer den Vorfall nach Kräften. Im Kaufvertrag stand schließlich: »Wagen unfallfrei; rechter Kotflügel nachlackiert«.
Noch zweimal wurde der Golf weiterverkauft. Erst der dritte Käufer W. bemerkte, wie gravierend die Reparatur am Kotflügel gewesen war. Er verlangte vom Vorbesitzer, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Als dies erfolglos blieb, verklagte W. den Erstverkäufer auf Schadenersatz. Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 13. April 2006 - Az. 8 U 29/05).
Mit dem Erstverkäufer habe W. keinen Vertrag geschlossen, der diesen zur Aufklärung über Sachmängel der Kaufsache verpflichtete, erklärten die Richter.
Unstreitig habe der Erstverkäufer den Unfallschaden beschönigt und so den Bekannten getäuscht und geschädigt. Fraglich sei aber, ob der Autobesitzer damals mit einem Weiterverkauf des Wagens rechnete und so auch einen finanziellen Verlust von Zweit- oder Dritterwerbern einkalkulierte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Dass ein vier Jahre alter Wagen nochmals verkauft werde, stehe keineswegs von vornherein fest. 

Haftung nicht unbeschränkt ausdehnen
Beim Verkauf von privat zu privat könne man die Haftung des Erstverkäufers für einen Mangel nicht unbeschränkt ausdehnen. Anders liege der Fall, wenn ein mangelhaftes Auto zunächst an einen Zwischenhändler verkauft werde. Dann sei von vornherein klar, dass es weiterverkauft werde. Unter diesen Umständen komme auch eine Haftung des Erstverkäufers gegenüber Dritterwerbern in Betracht.


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