»Tatort« Treppenhaus
Mietrecht
Wenn sich Bewohner eines Mehrparteienhauses streiten, geht es nicht selten um das, was im Hausflur steht. Doch was gilt rechtlich gilt, was müssen Mieter dazu wissen?
Pflanzen im Flur: Vermieter muss zustimmen
Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, muss wissen: »Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig«, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az. 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.
Rollator und Rollstuhl erlaubt
Gehhilfen dürfen grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden. »Dafür muss der Hausflur aber entsprechend groß sein«, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Az. 56 C 98/13). »Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammengeklappt wird«, erläutert Silvia Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 20 S 39/05).
Müll nicht im Hausflur
Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangsbereich des Treppenhauses Abfalleimer oder Papierkörbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Post nutzen.
Schuhe und Schuhregale meist unzulässig
Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschrank. Auch wenn sich niemand gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhaus unzulässig. »Denn der Raum vor dem Eingangsbereich ist nicht mitvermietet, gehört also nicht dem Mieter«, so Rolf Janßen.
Fahrrad, Dreirad, Roller in Treppenhaus verboten
Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. »Das ist zumeist bereits im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt«, sagt Silvia Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkeiten zum Abstellen - etwa einen Fahrradkeller oder der gemietete Keller.
Aber: Der Vermieter darf Fahrräder nicht einfach entsorgen, selbst wenn er dies mit Aushängen, Briefen oder persönlichen Benachrichtigungen am Rad selbst angekündigt hat, sagte René Filippek vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club.
Garderobe und Schirmständer sind tabu
Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. »Gleiches gilt für Schirmständer, auch wenn sie nicht am Mauerwerk des Treppenhauses befestigt werden«, erklärt Gerold Happ.
Kinderwagen nur bei Platz im Flur
Wenn Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetzungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. »Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird«, erläutert Rolf Janßen. Der Keller ist keine Alternative, wenn der Abstellraum nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.
Schneeschieber und Besen nicht erlaubt
Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. »Sollte die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schneeschieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgestellt werden«, erklärt Gerold Happ.
Fußmatte: Mietvertrag kann sie verbieten
Vor der Wohnungstür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Silvia Jörg zur Sachlage. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, so das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.
Unfall im Treppenhaus: Hauseigentümer haftet
Der Eigentümer eines Hauses haftet, wenn eine Treppenstufe bricht und sich andere auf der Treppe dadurch verletzen. Das berichtet die »Monatsschrift für Deutsches Recht« unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. I-6 U 16/12). Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob der Benutzer übergewichtig ist oder nicht.
Ein Hauseigentümer müsse sich jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand aller Treppen überzeugen. Er hafte jedenfalls, wenn eine Treppenstufe bei der Benutzung im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit zusammenbreche. dpa/nd
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