Vereinbarung oder Willenserklärung zur Duldung nicht erforderlich

Im Zusammenhang mit bevorstehenden Modernisierungsarbeiten werden Mieter bisweilen aufgefordert, eine Vereinbarung zu unterschreiben oder eine Erklärung abzugeben, mit der sie sich zur Duldung verpflichten.

Unterschrift nur
auf freiwilliger Basis
Im Gesetz ist weder das eine noch das andere vorgeschrieben, so dass die Unterschriftsleistung unter ein solches Dokument dem freien Willen des Mieters unterliegt. So die Information des Mietervereins Dresden und Umgebung e. V
Eine Extra-Vereinbarung oder Willenserklärung über die Duldung ist auch nicht erforderlich, denn grundsätzlich ist der Mieter zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen, deren Folgen oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Mieter oder Angehörige seines Haushalts eine unzumutbare Härte darstellen.
Wenn das zutrifft, müsste der Mieter einer angekündigten Modernisierung ausdrücklich widersprechen und seinen Widerspruch begründen. Damit der Mieter einschätzen kann, was auf ihn zukommt, muss der Vermieter mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich über Art und Umfang der Arbeiten, ihren voraussichtlichen Beginn, ihre voraussichtliche Dauer sowie über die zu erwartende Mieterhöhung informieren. 

Ausnahmen
bestätigen die Regel
Aber wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung für beide Parteien aber sinnvoll. Gerade dann, wenn die Baumaßnahmen größere Belastungen für den Mieter erwarten lassen, kann es von Vorteil sein, wenn zuvor mit dem Vermieter die Rahmenbedingungen einvernehmlich geregelt werden. 

Zusatzvereinbarung
zu bestimmten Themen
Gegenstand einer solchen Vereinbarung können z. B. folgende Sachverhalte sein:
- die Höhe einer Mietminderung während der Baumaßnahmen,
- der zeitweilige Umzug in eine Ausweichwohnung,
- die Erstattung von Umzugskosten und weiterer Aufwendungen des Mieters durch den Vermieter,
- bauliche Veränderungen, die optional oder auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters realisiert werden sollen,
- eine Begrenzung der Miethöhe nach erfolgter Modernisierung.
Eine Modernisierungsvereinbarung wird meist ein Kompromiss zwischen den Vertragspart-nern sein. So können z. B. auch Regelungen über die Gewährleistung von Baufreiheit durch den Mieter, über Eigenleistungen des Mieters oder über die künftige Miethöhe getroffen werden. 

Nicht unter Zeitdruck
setzen lassen
Bei aller Kompromissbereitschaft sollte sich der Mieter jedoch nicht unter Zeitdruck setzen lassen und keinesfalls Dinge unterschreiben, die er nicht möchte oder deren Folgen er nicht absehen kann. Bietet der Vermieter eine entsprechende Vereinbarung an, ist eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung beim Anwalt oder Mieterverein anzuraten. 

Beratung bei allen
Mietervereinen
Beratungsmöglichkeiten bieten auf der Grundlage einer Mitgliedschaft die Mietervereine vor Ort. Auch der Mieterverein Dresden.

Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.,
Schäferstr. 42/44,
01067 Dresden
Tel.: 0351-866450,
E-Mail: mieterverein-dresden@mieterbund.de.
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