Streit endete vor Gericht: Es ging »nur« um einen rückwärtigen Zaun
Nachbarrecht
Die Mandanten sind Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Köpenick, das rückwärtig an das davor liegende Grundstück der Nachbarn grenzt. Es bestanden bereits Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Errichtung eines neuen Zaunes auf der Grenze. Die Nachbarn kündigten die Entfernung des derzeit vorhandenen Zaunes an der rückwärtigen Grenze sowie die Neuerrichtung eines anderen 1,80 m hohen Stabmattenzaunes innerhalb der nächsten Tage an.
Gemäß § 21 Abs. 5 Nachbarrechtsgesetz Berl...
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