Bauherr ficht Vertrag wegen arglistiger Täuschung an

Der Bauher beauftragte das Handwerksunternehmen 1997 damit, Fliesen- und Trockenbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus zu erledigen. Der Auftragnehmer verschwieg, dass er weder in der Handwerksrolle eingetragen war, noch eine Gewerbeerlaubnis hatte. Er arbeitete quasi schwarz, was der Bauherr aller dings erst Jahre später erfuhr, als der Bau vollendet war. 2001 focht der Auftraggeber den Bauvertrag wegen arglistiger Täuschung an und behielt den restlichen Werklohn (175 000 Euro) ein. Da der Bauvertrag nichtig sei, so der Bauherr, schulde er dem Auftragnehmer höchstens Wertersatz. Der Unternehmer klagte die Restsumme ein. Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu Gunsten des Bauherren. Da der Auftragnehmer den Auftraggeber in Bezug auf die Gewerbeanmeldung und den Eintrag in die Handwerksrolle arglistig getäuscht habe, könne der Bauherr den Bauvertrag wirksam anfechten. Damit verliere der Auftragnehmer seinen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Weil er gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen habe, könne er vom Auftraggeber lediglich »Wertersatz in Höhe der ortsüblichen und angemessenen Preise« verlangen. Allerdings könne der Bauherr aus dem nichtigen Bauvertrag keinen Gewährleistungsanspruch bei Baumängeln ableiten. Als Ausgleich dafür müsse der Auftragnehmer weiteren Abzug an der Vergütu...

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