Leidenschaft der Gleichheit

Das Grundgesetz schützt nicht immer vor Ungleichbehandlung.

  • Laurence Meyer
  • Lesedauer: ca. 5.5 Min.

Das Inkrafttreten des deutschen Grundgesetzes am 23. Mai 1949 war eine symbolische, politische und rechtliche Reaktion auf den Holocaust. Der Zweck des Grundgesetzes war von den westlichen Siegermächte in den »Frankfurter Dokumenten« festgehalten: die Sicherstellung der Demokratie sowie der Grundrechte aller. Der Gleichheitssatz in seiner heutigen Form ist das Versprechen, dass niemand »wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden« und niemand »wegen seiner Behinderung benachteiligt werden« darf.

Die Idee, dass die Gleichheit mancher Kategorien öfter und systematischer in Frage gestellt wird als anderer und deshalb eines spezifischen Schutzmechanismus bedarf, war auf diese Art weder in der Verfassung der Weimarer Republik von 1919 noch in der französischen Erklärung der Men...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.