Getrennt lebende Kinder sind nur einem Elternhaushalt zuzurechnen

Das gemeinsame Sorgerecht und ein Rechtsstreit um den Wohnberechtigungsschein wegen der Wochenend-Betreuung der drei Kinder

Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 1. Februar 2019 (Az. VG 8 K 332.17) entschieden. Damit wurde die Klage eines Vaters abgewiesen, der einen Wohnberechtigungsschein beantragt hatte, weil er zeitweise seine von ihm getrennt lebenden Kinder betreute. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

Laut Gericht ist der Kläger geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus.

Vor dem Familiengericht hätten die Eltern vereinbart, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17 bis sonntags 20 Uhr beim Kläger aufhalten.

Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und se...


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