Wer kriegt was? Du bekommst nichts!

Erbrecht

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: ca. 3.5 Min.

Einen aufsehenerregenden Fall hatte jüngst das Finanzgericht in Hamburg zu entscheiden. Der Kläger hatte seine Freundin zu einer mehrmonatigen Weltreise eingeladen. Die Gesamtkosten für die Kreuzfahrt mit »Penthouse Suite« und Butler an Bord beliefen sich auf rund 500 000 Euro. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung, die dem Erbschaftsrecht unterliegt und versteuert werden müsse.

Kein »schenkungs-steuerlich« relevanter Vorgang

Doch die Hamburger Richter widersprachen. Das luxuriöse Geschenk sei kein »schenkungssteuerlich« relevanter Vorgang (FG Hamburg, Az. 3 K 77/17).

Da die Kreuzfahrt daran geknüpft war, den Kläger persönlich zu begleiten, habe die Frau darüber nicht frei verfügen können. Daher sei die Mitnahme als bloße Gefälligkeit einzustufen und nicht als »freigebige Zuwendung« im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Allein der gemeinsame Konsum einer sich »verbrauchenden Leistung« führe nicht zur freigebigen Zuwendung...


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