Sozialisieren leicht gemacht

Fast wäre das Grundgesetz vor 70 Jahren mit einer eingeschränkten Eigentumsdefinition in Kraft getreten

  • Guido Speckmann
  • Lesedauer: ca. 3.0 Min.

Die Formulierung hatte es in sich und war ohne Vorbild in der deutschen Geschichte. Selbst in den Landesverfassungen von 1946 und 1947, die Sozialisierungen nicht nur ermöglichten, sondern teils sogar geboten, war sie nicht enthalten. Dem Grundsatzausschuss des mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes beschäftigten Parlamentarischen Rates lag eine Formulierung seines Redaktionskomitees vor, dem zufolge sich der Grundrechtsschutz, also die unveräußerlichen, dauerhaften und einklagbaren Rechte, nur auf das der »persönlichen Lebenshaltung oder der eigenen Arbeit dienende Eigentum« beziehen sollte. Das war eine das Eigentum stark einschränkende Formulierung, die den Besitz von Kapital, Konzernen oder Großgrundbesitz de facto ausgeschlossen hätte.

Der SPD-Politiker Carlo Schmid begründete in der achten Sitzung des Grundsatzausschusses im Oktober 1948 diese engere Fassung des Eigentumsbegriffs. Einerseits gehöre das Eigentum zum persönlic...


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