In Randzeiten keine Sozialversicherungspflicht

Kita-Kinderbetreuung

Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 R 800/16) im Fall einer Kölner Tagesmutter, das es sich bei der Betreuung um eine selbstständige Tätigkeit handle. Das LSG gab damit der Stadt Köln Recht, die gegen einen Rentenversicherungsträger geklagt hatte, und revidierte damit ein Urteil des Sozialgerichts Köln.

Die Stadt Köln hatte im Rahmen eine...


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