Unterhalt: Die neuen Regelsätze sind zum 1. Juli um ein Prozent gesunken

Unterhaltsberechtigte Kinder erhalten nach Regierungsangaben ab Juli weniger Geld. Die neuen Regelsätze sind zum 1. Juli um rund ein Prozent gesunken, so die Information des Bundesjustizministeriums. Der zahlungspflichtige Elternteil müsse in der Regel zwischen zwei und vier Euro pro Monat weniger überweisen. Damit sinkt der Unterhalt für Kinder erstmals seit Einführung der so genannten Düsseldorfer Tabelle vor 45 Jahren. Diese Orientierungstabelle, die vom OLG erstellt wird und nicht rechtsverbindlich ist, wurde bisher gemeinsam mit der Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer alle zwei Jahre angepasst. Vor zwei Jahren war der Kindesunterhalt noch um 2,5 Prozent angehoben worden, im Jahre 2003 sogar um sechs Prozent. Der neue Mindestunterhalt, den ein Elternteil künftig für ein Kind zahlen muss, liegt je nach Alter zwischen 202 und 288 Euro. Ursprünglich sollte mit In-Kraft-Treten der neuen Unterhaltsreform zum 1. Juli auch eine neue Berechnung des Kindesunterhalts an die Stelle der Düsseldorfer Tabelle treten. Die Vertagung der Reform führte dazu, dass die Regelsätze nach den gesetzlichen Vorgaben kurzfristig neu berechnet werden mussten. Die Beträge richteten sich nach der Einkommensentwicklung in den vergangenen zwei Jahren und spiegelten damit die trotz des Aufschwungs gesunkenen Reallöhne wider, bestätigte das Justizministerium. Nach Informationen ist die neue Regelbetrag-Verordnung bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Die neue Düsseldorfer Tabelle ist im Internet einsehbar. Wie lange das Tabellenwerk gültig sein wird, ist derzeit noch offen. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums wird der zurückgezogene Gesetzentwurf zurzeit wegen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Unterhaltsrecht überarbeitet. Der im Mai vorgelegte Gesetzentwurf sah u.a. folgende Eckpunkte vor: - Vorrang für den Kindesunterhalt, - zweiter Rang des Unterhaltsanspruches des Kinder betreuenden Ehegatten und dritter Rang des Unterhaltsanspruches eines Kinder betreuenden, nicht verheirateten Elternteils, - erleichterte Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter auch über drei Jahre hinaus, - stärkere Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung, - Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung. Nun sorgt eine am 23.5.2007 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (Az. 1 BvL 9/04) dafür, dass die Unterhaltsrechtsreform erneut »auf Eis« gelegt werden muss. Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die bestehende gesetzliche Regelung zum Kindesbetreuungsunterhalt gegen den in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verstößt. Beanstandet wurde, dass der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Kinder betreuenden Elternteils nach § 1615 I Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes entfällt, wohingegen vom geschiedenen Kinder betreuenden Elternteil im Rahmen des Unterhaltsanspruches gemäß § 1570 BGB bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet wird und diesem der Unterhaltsanspruch somit bis zu diesem Zeitpunkt ungeschmälert zusteht. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber im Hinblick darauf aufgegeben, die Ungleichbehandlung spätestens bis zum 31.12.2008 durch eine gesetzliche Neuregelung zu beenden. Im vorliegenden Gesetzentwurf waren die vorstehend dargelegten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls noch nicht berücksichtigt. Der Termin für das zum 1.7.2007 angekündigte In-Kraft-Treten der Neuregelungen war nicht zu halten, so dass es auch über diesen Zeitpunkt hinaus bei den bestehenden Regelungen bleibt. Auch wenn das in dem Gesetzentwurf vorgesehene Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen bis zur Rechtskraft der Ehescheidung damit zunächst noch nicht gilt, ist es sinnvoll, sämtliche Scheidungsfolgen in einer notariellen Vereinbarung zu regeln. Eine solche Regelung kann helfen, eine streitige und damit kostspielige Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. In ihr können alle Fragen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden, so dass durch das Gericht nur noch der Ausspruch der Scheidung erfolgen muss. Welche weiteren Auswirkungen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Anwendung des geltenden Rechts hat und in welchem zeitlichen Rahmen sowie mit welchem Inhalt das Gesetzesvorhaben fortgeführt wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. In einer ersten Äußerung hat Bundesjustizministerin Zypries lediglich angedeutet, dass eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem einem geschiedenen Elternteil ohne eigene Erwerbsobliegenheit ein Unterhaltsanspruch wegen der Kinde...

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