Verkäufer muss am Telefon seinen richtigen Namen angeben

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Dies hat nach Information der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16. Mai 2019 (Az. 6 U 3/19) entschieden.

Der Fall: Ein Telefonverkäufer hatte im Auftrag eines Energieversorgers Privatpersonen angerufen, um diesen Stromlieferverträge zu verkaufen. Bei den Anrufen nannte er nicht seinen richtigen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Auch die Kundin eines Mitbewerbers erhielt einen solchen Anruf. Daraufhin ging das Konkurrenzunternehmen gerichtlich dagegen vor. Es war der Ansicht, dass hier unlautere Werbung stattfinde und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege.

Das werbende Unternehmen verstand die Aufregung nicht: Der Name des Anrufers habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Stromliefervertrag. Auch nutze der betreffende Mitarbeiter bei allen An...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.