Anspruch auf denselben Lohn

Bezahlung von Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az. 4 AZR 66/18) hat den Equal-Pay-Grundsatz für Leiharbeitnehmer gestärkt. Abweichungen aufgrund eines Tarifvertrags sind danach nur zulässig, wenn dieser Tarif komplett angewandt wird, wie das BAG entschied.

Nach dem sogenannten Equal-Pay-Gebot haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf denselben Lohn wie vergleichbare Festangestellte des ausleihenden Betriebs. Abweichungen sind zulässig, wenn ein für die Leiharbeitnehmer abgeschlossener Tarifvertrag angewandt wird - nach heutigem Recht auch dies nur für höchstens neun Monate.

Im Streitfall geht es...


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