Zu früh wegen Mietrückstands gekündigt

Mietrechtsurteile

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Anfang Februar 2018 hatte die Vermieterin einem Berliner Mieter fristlos gekündigt, weil er die Miete für Januar und Februar 2018 nicht rechtzeitig gezahlt habe. Ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten rechtfertigt eine Kündigung.

Der Haken: Die Vermieterin hatte die Kündigung am 5. Februar in den Briefkasten des Mieters geworfen. Zahlungsverzug konnte jedoch erst am 6. Februar eintreten - der 5. Februar war der dritte Werktag im Monat. Und bis zum dritten Werktag eines Monats können Mieter die Miete fristgerecht zahlen und einen Mietrückstand ausgleichen.

Das Kammergericht in Berlin (Az. 8 U 132/18) erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs setze voraus, dass dieser tatsächlich bereits eingetreten sei. Entscheidend sei dafür der Zugang des Kündigungsschreibens - wenn der Mieter den Briefkaste...


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