Klimaanlage ist bauliche Veränderung
Wohnungseigentumsrecht
Hat der Eigentümer an der Terrasse ein Sondernutzungsrecht, darf er dort nicht ohne Weiteres bauliche Veränderungen durchführen. Er muss zuvor die Zustimmung seiner Miteigentümer einholen. So hat das Amtsgericht München (Urteil vom 26. März 2019, Az. 484 C 17510/18 WEG) entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus im Sommer besser kühlen. Er installierte dazu eine Klimaanlage, deren Außeneinheit er auf seiner Terrasse aufstellte. Die dazugehörigen Leitungen verlegte er durch Bohrlöcher in den Fensterrahmen ins Haus. Die Außenanlage verkleidete er mit weißen Holzlatten.
Die Zustimmung der anderen Miteigentümer holte er dafür nicht ein. Diese beschwerten sich: Die Terrasse sei laut Teilungserklärung ...
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