Rund um Nutzung, Schäden und die Kündigung

Zehn Fragen & Antworten zum Keller

Doch wenn ein Keller zur Mietsache gehört, unterliegt seine Nutzung auch bestimmten rechtlichen Gegebenheiten. Zehn Fragen und Antworten erläutern, welche das sind.

1. Wann hat die Mieterin Anspruch auf einen Keller?

Die Mieterin hat nur dann Anspruch auf einen Keller, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist. Wird der Keller ohne vertragliche Vereinbarung unentgeltlich genutzt, wird der Keller auch dann nicht Bestandteil des Mietvertrags, wenn die Vermieterin zwar Kenntnis von der Nutzung hat, diese aber nicht ausdrücklich genehmigt. In diesem Fall kann die Vermieterin die Duldung der Kellernutzung jederzeit ohne Gründe unterbinden. Wird im Wohnraummietvertrag unter »sonstige Vereinbarungen« geregelt, dass der Mieterin ein Keller zur kostenfreien Nutzung überlassen wird, ohne Bestandteil des Mietvertrags zu werden, ist dies ebenfalls als separater Leihvertrag zu verstehen mit der Folge, dass die Vermieterin ...


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