Erstausbildung ist Privatsache

Keine Steuervorteile für Studenten

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: ca. 4.0 Min.

Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung bleiben aus steuerlicher Sicht praktisch Privatsache. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die Richter entschieden, dass man die Kosten der Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen kann. Die Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 6 EstG) sei nicht verfassungswidrig.

In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundesverfassungsgericht: »Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.«

Beschwerdeführer: Studenten und Piloten

Der Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht am 19. November 2019 (Az.. 2 BvL 22/14, Az. 2 BvL 27/14, Az. 2 BvL 26/14, Az. 2 BvL 25/14, Az. 2 BvL 24/14 und Az. 2 BvL 23/14) gefällt.

Die sechs Beschw...


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