Achtung bei Mietrückstanden

Mietrechtstipp

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist die Miete, ohne anderweitige Regelung im Mietvertrag, an den Vermieter stets bis zum dritten Werktag des Monats im Voraus zu bezahlen. Wie der Mieterverein Dresden (mvd) informiert, stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. VIII ZR 222/15) klar, dass es genügt, wenn der Mieter seiner Bank oder einem anderen Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Überweisung bis zu diesem Tag erteilt und das Konto in entsprechender Höhe gedec...


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