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Erschließungsbeiträge für DDR-Straßen
Anwohner von DDR-Straßen können nur unter stengen Voraussetzungen für Erschließungskosten bei einem Ausbau herangezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Entscheidend ist laut Urteil, ob die Straße vor dem 3. Oktober 1990 endgültig hergestellt worden ist. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn es sich um eine unbefestigte Straße ohne Gehweg handele. Ausschlaggebend sei, welche grundsätzlichen Pläne die Gemeinde früher gehabt hätte. War die Straße bereits zur DDR-Zeit hergestellt, kann die Kommune von den Anwohnern keinen Erschließungsbeitrag mehr verlangen. Möglich ist dann nur ein so genannter Ausbaubeitrag. Mit dem Urteil erzielte ein Anwohner Sachsen-Anhalts einen Teilerfolg. Als endgültig hergestellt gilt eine DDR-Straße nach dem Urteil unter zwei Voraussetzungen: Zum einen, wenn Planungen zu technischen Ausbauvorhaben vorlagen. Oder aber wenn die Ausbaugepflogenheiten in dem Ort dafür sprechen, dass der erreichte Stand kein Provisorium, sondern der vorgesehene Endzustand ist. So könne es durchaus sein, dass für eine Anliegerstraße nie eine Asphaltdecke oder ein Gehweg vorgesehen gewesen sei. Unterschiede in der Straßenfunktion könnten dazu nach Auffassung der Bundesrichter Hinweise geben. Die Beweislast liege jeweils bei der Kommune. Im konkreten Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer aus Biederitz gegen einen Erschließungsbeitrag von 2045 Euro gewehrt, den die Gemeinde von ihm forderte. Das Oberverwaltungsgeri...
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