Corona-Regeln in den 16 Bundesländern

Was gilt in welchem Bundesland?

  • Lesedauer: 7 Min.

Beherbergungsverbot

Das Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten gilt in allen 16 Bundesländern nicht mehr. Allerdings gibt es in drei Bundesländern spezielle Einreiseregelungen.

Hamburg: Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, übernachten.

Mecklenburg-Vorpommern: Tagesgäste aus Risikogebieten dürfen nicht einreisen.

Sachsen-Anhalt: Die Einreise ist erlaubt., aber die Beherbergung von Personen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken ist verboten, außer der Gast kann ein Attest vorlegen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Covid-19-Erkrankung gibt. nd

Baden-Württemberg

Private Feiern und Feste sind nur mit bis zu 10 Menschen erlaubt. Mehr dürfen nur zusammenkommen, wenn alle aus maximal zwei Haushalten kommen oder miteinander verwandt sind. Die Entscheidung über Weihnachtsmärkte liegt bei den Kommunen. Die Bußgelder reichen von 25 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf Schulgeländen bis zu 250 Euro bei Falschangaben bei den Personalien in Gaststätten. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind 100 Euro fällig. In Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt ein Bußgeld von 50 Euro.

Bayern

In öffentlichen Räumen dürfen sich maximal 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen werden maximal 25 Teilnehmer empfohlen. In der Gastronomie gelten unterschiedliche Sperrzeiten bei höheren Corona-Zahlen: entweder ab 23 Uhr (ab Warnwert 35), 22 Uhr (ab Warnwert 50) oder 21 Uhr (ab Warnwert 100). Weihnachtsmärkte sind bei entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Infektionsraten möglich. Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Das Bußgeld liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis zu 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Auf stark besuchten öffentlichen Plätzen gilt eine generelle Maskenpflicht.

Berlin

An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen nur Angehörige eines Haushalts plus maximal fünf andere teilnehmen. Draußen dürfen sich nur 25 Menschen treffen. Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23 bis 6 Uhr nur maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln. Die Sperrstunde für Kneipen, Geschäfte und Spätverkaufsstellen zwischen 23 und 6 Uhr hat ein Gericht gekippt. In dieser Zeit darf aber weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden. Weihnachtsmärkte sollen unter strengen Auflagen erlaubt werden. In Bussen und Bahnen wird beim Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben. In Gaststätten müssen die Personalien registriert werden. Die Maskenpflicht gilt für stark besuchte Plätze, für Wochenmärkte und zehn ausgewählte Einkaufsstraßen (wie Kudamm und Friedrichstraße).

Brandenburg

Private Feiern in Wohnungen sind grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt. Ab einem Infektionswert von 50 liegen die Obergrenzen in Privaträumen bei 10 Personen aus bis zu zwei Haushalten. In der Öffentlichkeit können sich dann nur noch bis zu 10 Menschen treffen. Ab dem Infektionswert 35 gilt ab 23 Uhr ein Ausschankverbot für Alkohol in Lokalen und Restaurants. Maskenpflicht gilt im öffentlichen Nahverkehr, im Handel sowie ab einem Inzidenzwert von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auch in Büros und Gaststätten, wenn der Sitzplatz verlassen wird. Beim Verzicht auf eine Maske beträgt das Bußgeld mindestens 50 Euro bzw. bis zu 250 Euro. Wer persönliche Angaben in Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch angibt, muss mit Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.

Bremen

Zu privaten Feiern dürfen höchstens 10 Menschen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal 5 Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten. Alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, sind auf maximal 10 Teilnehmern begrenz. Für Veranstaltungen ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Es gibt eine Sperrstunde für die Gastronomie und ein Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 6 Uhr. Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Maske unterwegs ist, muss mit Bußgeld von 50 Euro rechnen. Wer in einem Restaurant falsche Angaben zur Person macht, kann mit einem Bußgeld von 100 Euro belegt werden. Verstöße gegen die Quarantäneauflagen können mit 400 und bis 4000 Euro geahndet werden.

Hamburg

Für Feiern im privaten Raum oder im öffentlichen Raum dürfen nur noch 10 Personen aus zwei Hausständen zusammenkommen. Weihnachtsmärkte sollen unter Einhaltung von Hygieneauflagen stattfinden dürfen. Der Ausschank von Alkohol ist nur in abgetrennten Bereichen erlaubt. Wer gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Raum verstößt, dem droht ein Bußgeld von 80 Euro. In Bussen oder Bahnen ist eine Strafe von 40 Euro fällig, die bis auf 80 Euro erhöht werden kann.

Hessen

Private Feiern in angemieteten Räumen dürfen von höchstens 25 Personen besucht werden. Steigt der Inzidenzwert liegt die maximale Grenze für Privatfeiern im öffentlichen Raum bei 10 Personen. Weihnachtsmärkte sind grundsätzlich möglich, aber die Stände sollen über die Innenstädte verteilt werden. Wer in Bussen und Bahnen keine Maske trägt, muss 50 Euro bezahlen.

Mecklenburg-Vorpommern

Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen, religiösen Festen, Trauungen und Beisetzungen auch 75. Beim Inzidenzwert ab 50 dürfen an Familienfeiern maximal 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen teilnehmen. Weihnachtsmärkte können stattfinden. Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Bußgeld-Obergrenze liegt bei 150 Euro.

Niedersachsen

Bei Treffen im privaten Bereich sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie liegt bei 100 Gästen. Je nach Uhrzeit gibt es Einschränkungen bei Alkohol. Weihnachtsmärkte können unter Einhaltung der Hygienekonzepte und Abstandsregelungen stattfinden. Maskenverweigerer müssen ein Bußgeld bis zu 150 Euro zahlen.

Nordrhein-Westfalen

Steigt die Inzidenzwert über 35, sind nur 25 Feiernde bei Festen aus herausragendem Anlass außerhalb der Wohnung erlaubt. Bei einem Infektionswert von 50 dürfen nur noch 10 Personen teilnehmen. Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie umzäunt sind, so dass die Besucherzahl begrenzt werden kann. An Stehtische mit fest zugewiesenen Plätzen darf Glühwein ausgeschenkt werden. Wer in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wer falsche Angaben macht.

Rheinland-Pfalz

Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte privat treffen. Wenn der Inzidenzwert mehr als 50 anzeigt, wird die Zahl der Teilnehmer bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf 10 oder zwei Hausstände begrenzt. Weihnachtsmärkte sollen möglichst über die Städte verteilt werden. Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss 50 Euro bezahlen. Wer in Gaststätten falsche Namen zur Person hinterlässt, muss bis zu 150 Euro Bußgeld zahlen.

Saarland

Bei privaten Festen in Gaststätten oder angemieteten Räumen sind maximal 25 Feiernde erlaubt. Wird die nächste Warnstufe mit 50 und mehr erreicht, sind höchstens noch 10 Menschen bei Privatfeiern im öffentlichen Raum zulässig. Zu Weihnachtsmärkten gibt es noch keine konkreten Verordnungen. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit bis zu 100 Euro geahndet. Das Bußgeld für falsche Namensangaben in Gaststätten beträgt 50 Euro.

Sachsen

In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen möglich. Es ist geplant, dass private Feiern ab einem Inzidenzwert von 35 auf 25 Teilnehmer begrenzt werden, ab einem Wert von 50 sind nur 10 Menschen aus zwei Hausständen erlaubt. Bei einem Inzidenzwert von 35 gilt in der Gastronomie eine Sperrstunde ab 23 Uhr, bei einem Wert von 50 gibt es ab 22 Uhr ein Verkaufsverbot von Alkohol. Weihnachtsmärkte können unter Hygienemaßnahmen bis zum 6. Januar 2021 öffnen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

Sachsen-Anhalt

Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, muss keine Strafe zahlen. Das Auslegen von Besucherlisten etwa in Restaurants ist nicht zwingend. Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Personen zusammenkommen. Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept können stattfinden. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt.

Schleswig-Holstein

Zusammenkünfte sind in privaten Räumen mit bis zu 50 Personen zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Ab dem Inzidenzwert von 35 sind bei privaten Feiern nur noch 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und zu Hause 15 Personen erlaubt. Steigt dieser Wert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 10. Für Weihnachtsmärkte ist ein Hygienekonzept nötig. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes darf Alkohol in begrenzter Menge ausgeschenkt werden. Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen werden mit einem Bußgeld von 150 Euro belegt. Bei Falschangaben auf Besucherlisten in Gaststätten werden 1000 Euro erhoben.

Thüringen

Ab November werden die Vorgaben verschärft. Dann müssen private Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Menschen beim jeweiligen Gesundheitsamt angemeldet werden, im Freien liegt die Obergrenze bei 75 Teilnehmern. Weihnachtsmärkte sind unter bestimmten Auflagen möglich. Es darf Glühwein, nicht aber starker Alkohol ausgeschenkt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Bei falschen Kontaktangaben in Gaststätten wird kein Bußgeld fällig. Bei Fantasienamen muss der Betreiber die Bewirtung des Gastes ablehnen. Ansonsten drohen Bußgelder von 500 bis 1000 Euro. dpa/nd

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