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Nicht immer mit einem Vermerk

Nottestament

Ausnahmsweise kann laut Gesetz auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden. Dann ist aber ein Vermerk erforderlich, wie die AG Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Darin soll bestätigt werden, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von ihm durch seine Unterschrift genehmigt wurde. In der Praxis kann davon aber abgewichen werden, wie das Oberlandesgeri...

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