Halbierte Nachtzuschläge zulässig

rechte der schichtarbeiter

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Die Zahlung halbierter Nachtarbeitszuschläge bei Schichtarbeit in der Getränkeindustrie ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) rechtens. Schichtarbeiter könnten den höheren Zuschlag von 50 Prozent verlangen, »um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden«, so das BAG am 9. Dezember 2020 (Az. 10 AZR 334/20) in einem Fall eines Brauerei-Angestellten aus Hamburg.

Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer seien miteinander vergleichbar. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen.

In einem anderen Verfahren riefen die BAG-Richter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Es ging um die Frage, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Diese Frage stelle sich für eine große Zahl anderer Tarifverträge. Es gehe dabei um den Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie (NGG). Der Gleichheitsgrundsatz sehe bei regelmäßiger Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 und bei unregelmäßiger Nachtarbeit von 50 Prozent der Stundenvergütung vor.

Gegenwärtig liegen Tausende Verfahren zu Tarifregelungen mit Arbeitgeberverbänden der Ernährungsindustrie bei Arbeitsgerichten. dpa/nd

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