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Aus der Parklücke

Ereignet sich beim rückwärts Ausparken ein Unfall, haftet der Ausparkende in der Regel zu 100 Prozent. Diese Erfahrung bestätigte einmal mehr das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az. 4 U 6/20). Denn wer rückwärts ausparke, müsse jede Gefährdung für den »fließenden Verkehr« ausschließen, so das OLG. Das bedeute: Der Autofahrer müsse ganz vorsichtig aus dem Parkplatz hinausrollen und ständig nac...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1149555.aus-der-parkluecke.html

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