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Rechtsgrundlage für ein »Notparlament«

Schleswig-Holstein: Regelung für Katastrophenfälle in der Landesverfassung verankert

Als erstes Bundesland überhaupt hat der schleswig-holsteinische Landtag jetzt die rechtliche Grundlage für ein sogenanntes Notparlament durch Verankerung in seiner Landesverfassung geschaffen. Gedacht ist der nun beschlossene neue Artikel 47a der Verfassung für Katastrophenfälle. Er soll ein Durchregieren der Exekutive verhindern. Die Problemlagen der Corona-Pandemie dürften dazu beigetragen haben...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1150253.rechtsgrundlage-fuer-ein-notparlament.html

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