Lamellenzaun als Grundstücksgrenze ortsüblich?

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in fast allen Orten gang und gäbe. So mancher Streit wird im wahrsten Sinne des Wortes vom Zaun gebrochen, mehr und mehr nehmen Zankereien um Einfriedungen, vornehmlich um aufgestellte Lamellenzäune, zu, betont Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin-Mitte. Er informierte den Ratgeber von einem Streit, der erst durch ein detailliertes Sachverständigengutachten über die Ortsüblichkeit eines Lamellenzauns beigelegt werden konnte.
Eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Kaulsdorf erhob vor dem Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen Klage gegen ihren Nachbarn, der auf der Grundstücksgrenze in einer Länge von rund 46 Metern einen Holzlamellenzaun aus Dichtzaunfeldern in einer Höhe von 1,80 Metern errichtet hatte. Dieser Zaun wurde als Sichtschutz nicht gebraucht. Er stellte in diesem Ausmaß eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarin, der Klägerin, dar, wie der Rechtsanwalt hervorhob. Der Zaun füge sich nicht in die Wohnanlage ein und verunstalte die Umgebung. Der Klägerin werde dadurch auch die Sicht auf die Straße genommen. Die mangelhafte Befestigung verursache Lärm, und der Zaun drohe umzustürzen (Az. 213/03N14 RL).
§ 23 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes sieht die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung vor. Lässt sich diese nicht feststellen, so hat die Einfriedung durch einen 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun zu erfolgen.
Da über Jahre keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, gab das Amtsgericht ein Gutachten über die Ortsüblichkeit eines Holzlamellenzauns bei einem von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Auftrag. In einem ausführlichen Gutachten kam dieser zu dem Ergebnis, dass der vom Beklagten rechts auf dem Grundstück errichtete Holzlamellenzaun nicht ortsüblich ist.
Der Sachverständige hatte sich dazu des Vergleichsverfahrens als zuverlässigster Methode bedient. Er überprüfte 1860 Grundstücksgrenzen und stellte fest, dass ähnliche Zaunfelder nur als Blickschutz bzw. Grundstücksabgrenzung zur Straßenseite, zu Fußwegen, bei Hammergrundstücken, im Bereich von Einfahrten, z. B. bei Garagen, und als Grundstücksgrenze mit geringerer Länge bzw. geringerer Höhe verwendet wurden. Die Holzlamellenzäune fanden also nur bei 1,18 Prozent der überprüften Anlagen Anwendung. Auf Grund der Länge und Bauweise des zur Diskussion stehenden Zaunes konnte eine Ortsüblichkeit nicht attestiert werden. Als ortsüblich seien Maschendrahtzäune anzusehen (Az. 2 C 36/05). Daraufhin wurden von dem Beklagten der 46 Meter lange Lamellenzaun sowie zum überwiegenden Teil alte Hülsen und Metallspitzen entfernt. Die Klägerin hofft nun auf nachbarlichen Frieden. Die Kosten des Verfahrens wird der Beklagte tragen.
Eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB entsteht nach der Rechtsprechung nur dann, wenn die beteiligten Nachbarn sie einvernehmlich geschaffen haben. Eine Partei darf nicht ohne Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn Fakten schaffen. Ein Blick...

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