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Auskunftsanspruch ist klar zu benennen

Herausgabe gespeicherter Daten

Arbeitnehmer müssen bei Auskunftsansprüchen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Unterlagen genau benennen, die sie erhalten wollen.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1152671.auskunftsanspruch-ist-klar-zu-benennen.html

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